Vertrag zur Übernahme, Weiterentwicklung und Betrieb des Systems besonderer elektronischer Anwaltspostfächer
Die Anlagen 3, 5 und 6 können aus den folgenden Gründen nicht offengelegt werden:
Gutachten zu etwaigen Schadenersatzansprüchen wegen des Nichtbetriebs des beA im Jahr 2018
Die BRAK hat gutachterlich prüfen lassen, ob der Nichtbetrieb des beA in der Zeit zwischen Ende Dezember 2017 und Juli bzw. September 2018 individuelle Schadenersatzansprüche von einzelnen Kolleginnen und Kollegen gegen die BRAK begründen kann. Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass denkbare Schadensersatzansprüche auf Ersatz des Entgelts für die beA-Karten, auf Erstattung von Kopier- und Portokosten sowie auf Ersatz der Kosten für die Beiziehung eines IT-Fachmanns für die Deinstallation des von der Bundesrechtsanwaltskammer am 22.12.2017 bereitgestellten Sicherheitszertifikats weder aus vertraglichen, deliktischen noch aus staatshaftungsrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommen. Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen durch rechtskräftige Urteile bestätigt (AG Berlin Mitte, 20 C 28/19; AG Verden (Aller), Az. 2 C 24/19 (III); AG Köln, Az. 116 C 203/18).